Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 2022
Geltungsbeginn: 1. September 2022
Auftragnehmer
softblocks e.U.
Fischachstraße 11
5300 Hallwang
Österreich
UID-Nummer: ATU61118579
Firmenbuch: Landesgericht Salzburg, FN 333088k
D-U-N-S®-Nummer: 300169537
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs, der Betreuung, Einrichtung, Verwaltung und Wartung von Hard- und Softwarekomponenten, Netzwerken, Cloud- und SaaS-Lösungen sowie damit zusammenhängenden IT-Dienstleistungen.
Ein Service Level Agreement (SLA), ein Ticketsystem, bestimmte Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeiten, Wartungsfenster, Bereitschaftsdienste, Prioritätsklassen oder Vertragsstrafen gelten nur, wenn diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, sofern deren Geltung wirksam vereinbart wurde.
1.3. Diese AGB gelten für künftige Beauftragungen sowie für laufende Leistungen ab dem 1. September 2022, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
1.4. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
1.5. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie nachweisbar sind. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen zumindest in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung, Beauftragung, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, E-Mail-Korrespondenz, Preisliste oder einem gesondert vereinbarten SLA.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Die üblichen Geschäftszeiten, Zuschläge für Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Reisezeiten, Fahrtkosten, Pauschalen, Fremdkosten und sonstige verrechenbare Aufwände ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des AN, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2. Die Leistungen des AN umfassen insbesondere:
- Aufbau, Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken;
- Einrichtung und Betreuung von WLAN, Firewall, Virenschutz und Sicherheitslösungen;
- Installation, Einrichtung, Wartung und Betreuung von Software;
- Einrichtung, Wartung und Betreuung von Rechnern, Servern und sonstiger IT-Infrastruktur;
- Netzwerkverwaltung, Benutzerverwaltung und Rechteverwaltung;
- Beratung und Abstimmung mit Fremdanbietern, Providern, Cloud-Anbietern und SaaS-Anbietern;
- Lieferung, Beschaffung und Einrichtung von Hardware und Software;
- Entwicklung, Anpassung und Betreuung individueller Software-Tools, Skripte, Automatisierungen, Schnittstellen, Web-Apps und Cloud-Lösungen;
- allgemeine IT-Betreuung und technische Beratung.
2.3. Soweit kein konkretes Projektziel, kein Fixpreis und kein bestimmtes Werk ausdrücklich vereinbart wurde, werden Leistungen als laufende IT-Dienstleistungen nach tatsächlichem Zeit- und Sachaufwand erbracht.
Der AN schuldet dabei eine fachgerechte Leistungserbringung nach Maßgabe der beauftragten und vorhandenen technischen Rahmenbedingungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Systemverfügbarkeit und keine vollständige Fehlerfreiheit bestehender Fremdsysteme.
2.4. Aufträge können schriftlich, per E-Mail, telefonisch, mündlich, über ein Ticketsystem oder auf sonstigem direktem Kommunikationsweg erteilt werden. Ein Ticketsystem ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Beauftragung.
Ein Ticketsystem ist nur dann verpflichtender oder ausschließlicher Kommunikationsweg, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
Der AN ist berechtigt, telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge nachträglich per E-Mail oder auf sonstigem geeigneten Weg zusammenzufassen. Widerspricht der AG dieser Zusammenfassung nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Werktagen, gilt die Zusammenfassung als Grundlage der Leistungserbringung.
2.5. Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten werden nur nach gesonderter Vereinbarung oder nach Verfügbarkeit erbracht. Ohne ausdrücklich vereinbartes SLA besteht kein Anspruch auf Leistungserbringung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, auf bestimmte Reaktionszeiten oder auf bestimmte Wiederherstellungszeiten.
2.6. Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.
Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen oder der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.7. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen, Methoden und Technologien nach fachlichem Ermessen zu ändern, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.8. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen laut Preisliste vergütet.
Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeiten, dringende Einsätze, Notfälle, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder durch sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.
Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.9. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, empfiehlt, koordiniert oder bei deren Abwicklung unterstützt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande.
Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
Dritte in diesem Sinn sind insbesondere Internetprovider, Telefonanbieter, Domain-Registrare, Hosting-Anbieter, Cloud-Anbieter, SaaS-Anbieter, Hardwarehersteller, Softwarehersteller, Lizenzgeber und Supportanbieter.
2.10. Der AN haftet nicht für Leistungen, Verfügbarkeit, Preisänderungen, Lizenzänderungen, Vertragsänderungen, Sicherheitsvorfälle, Datenverluste, API-Änderungen, Funktionsänderungen, Support-Enden oder Leistungseinstellungen von Fremdanbietern, sofern der AN den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2.11. Barrierefreiheit, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsgesetz oder sonstigen einschlägigen Vorschriften, ist nur dann Teil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder für den konkret beauftragten Leistungsgegenstand zwingend gesetzlich geschuldet ist.
Der AG ist für die rechtliche Prüfung verantwortlich, ob seine Produkte, Dienstleistungen, Websites, Apps, Shops, Portale oder digitalen Angebote in den Anwendungsbereich barrierefreiheitsrechtlicher Vorschriften fallen.
Wird Barrierefreiheit beauftragt, sind Umfang, Prüfstandard, Testverfahren und Abnahme gesondert festzulegen.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie allfällige sonst benötigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung.
Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich.
Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter, Sorge zu tragen.
3.3. Der AN ist berechtigt, nach fachlichem Ermessen zu entscheiden, ob Leistungen remote, vor Ort oder in kombinierter Form erbracht werden. Ein Anspruch des AG auf eine bestimmte Art der Leistungserbringung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.4. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Zugangsdaten, Berechtigungen, Ansprechpartner und Freigaben in der vom AN geforderten Form zur Verfügung.
Der AG unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen.
3.5. Änderungen in den Arbeitsabläufen, Systemen, Berechtigungen, Verträgen, Zuständigkeiten oder technischen Rahmenbedingungen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.6. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Erteilung von Zugängen und Berechtigungen an den AN intern, organisatorisch, rechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Dies gilt insbesondere für Zugriffe auf Systeme, Server, Client-Rechner, Benutzerkonten, E-Mail-Systeme, Dateien, Protokolle, personenbezogene Daten und sonstige geschäftliche Informationen.
3.7. Soweit Benutzer bei Client-Rechnern oder sonstigen Systemen einen Remote-Zugriff freigeben müssen, hat der AG dafür zu sorgen, dass die betroffenen Benutzer entsprechend informiert und zur Mitwirkung angehalten werden.
3.8. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine geeignete Netzanbindung sorgen.
3.9. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen des AN erforderlichen Passwörter, Zugangsdaten, Log-ins, Zertifikate, Token und sonstigen Authentifizierungsinformationen vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
3.10. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können, sofern eine Datensicherung durch den AN nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3.11. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.
Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN zulässigerweise beigezogenen Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten, Systemen und Informationen beim AG erhalten.
3.12. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder nicht im vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht, soweit die Einschränkungen auf die fehlende Mitwirkung des AG zurückzuführen sind.
Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang.
Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Kosten zu den beim AN jeweils gültigen Sätzen laut Preisliste gesondert vergüten.
3.13. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der AG haftet dem AN für daraus entstehende Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.14. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
3.15. Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen einzusetzen.
4. Personal und beigezogene Dritte
4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
4.2. Der AN setzt derzeit grundsätzlich keine Subunternehmer zur eigenen Leistungserbringung ein. Die Einbindung von Fremdanbietern, Herstellern, Providern, Cloud-Anbietern, SaaS-Anbietern, Lieferanten oder Supportstellen zur Abwicklung oder Unterstützung der Leistungserbringung bleibt davon unberührt.
4.3. Datenschutzrechtliche Regelungen über Sub-Auftragsverarbeiter bleiben einer gesonderten Vereinbarung über Auftragsverarbeitung vorbehalten.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen.
Eine gewünschte Änderung soll eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben.
5.2. Ein Change Request wird erst durch ausdrückliche Annahme durch beide Vertragspartner verbindlich. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen.
5.3. Bei kleineren Änderungen, laufender Betreuung, Störungsbehebung oder laufender technischer Anpassung kann eine Beauftragung auch gemäß Punkt 2.4 erfolgen.
5.4. Der AN ist berechtigt, notwendige technische Änderungen, Sicherheitsmaßnahmen, Updates, Konfigurationsänderungen oder sonstige Eingriffe nach fachlichem Ermessen durchzuführen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Behebung einer Störung, zur Abwehr eines Schadens, zur Wiederherstellung der Sicherheit oder aus sonstigen sachlichen technischen Gründen erforderlich erscheint.
6. Leistungsstörungen, Gewährleistung, Backups und Updates
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, das heißt mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist zu beginnen und seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht, soweit die Einschränkungen auf die Sphäre des AG zurückzuführen sind.
Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden.
Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls einen Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs. 3 ABGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6.5. Eine Aktualisierungspflicht besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
Hinsichtlich Aktualisierungen, Updates, Patches, Upgrades, Firmware Updates, Major Updates, Versionswechseln und sonstigen Wartungsmaßnahmen kommen daher nur die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Anwendung.
6.6. Automatisierte Backups, automatisierte Updates und automatisierte Wartungsmaßnahmen werden nur insoweit geschuldet, als sie ausdrücklich eingerichtet, vereinbart oder im Rahmen der jeweiligen Systemkonfiguration vorgesehen sind.
6.7. Nicht automatisierte Backups, manuelle Sicherungen, manuelle Updates, Versionswechsel, Major Updates, Firmware Updates, Patches, Migrationen, Restore-Tests oder sonstige manuelle Wartungsmaßnahmen werden nur nach gesonderter Beauftragung, Abstimmung oder technischer Notwendigkeit durchgeführt.
6.8. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Updates, Firmware Updates, Sicherheitsupdates, Versionswechsel, Patches, Treiber, Drittsoftware, Cloud-Dienste, SaaS-Dienste und Herstellerkomponenten zu Inkompatibilitäten, Funktionsänderungen, Ausfällen oder Anpassungsbedarf führen können.
Der AN haftet nicht für Schäden, Störungen oder Mehraufwände, die auf fehlerhafte Herstellerupdates, fehlerhafte Drittsoftware, inkompatible Versionen, geänderte Herstellerbedingungen, geänderte Schnittstellen oder nicht vom AN beherrschbare technische Umstände zurückzuführen sind, sofern der AN den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6.9. Der AN ist berechtigt, Updates, Patches oder sonstige Änderungen zurückzustellen, nicht einzuspielen oder nur nach gesonderter Abstimmung durchzuführen, wenn technische Risiken, Kompatibilitätsprobleme, fehlende Herstellerfreigaben, fehlende Datensicherung oder sonstige sachliche Gründe bestehen.
6.10. Restore-Tests, manuelle Prüfungen von Backups, Protokollkontrollen, Testwiederherstellungen und dokumentierte Update-Prüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder vereinbart wurden.
6.11. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG.
Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungs-, Garantie-, Lizenz- und Supportbedingungen des Herstellers oder Lieferanten dieser Produkte.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1. Vertragsstrafen, Pönalen, pauschalierte Schadenersatzansprüche oder sonstige Sanktionen wegen Nichteinhaltung von Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeiten oder Service Levels bestehen nur, wenn sie ausdrücklich in einem gesonderten SLA oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform festgelegt wurden.
7.2. Ohne ausdrückliche SLA-Vereinbarung schuldet der AN keine bestimmten Reaktionszeiten, keine bestimmten Wiederherstellungszeiten, keine bestimmte Verfügbarkeit, keine Bereitschaftsdienste und keine Pönalen.
7.3. Sofern in einem gesonderten SLA Vertragsstrafen oder Pönalen vereinbart werden, sind diese der Höhe nach mit 20 Prozent des Gesamtjahresentgelts der jeweils betroffenen Leistung begrenzt, sofern im SLA nichts anderes vereinbart wurde.
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches ist, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
7.4. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen.
Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, frustrierte Aufwendungen, Reputationsschäden, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, soweit gesetzlich zulässig.
8.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist.
8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt mit 10 Prozent der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch mit EUR 15.000, soweit gesetzlich zulässig.
Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.6. Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur, der Telefonleitungen, der Internetanbindung, der Stromversorgung, der Cloud-Infrastruktur, der SaaS-Dienste, der Providerleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, sofern der AN diese Störungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.7. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass veraltete, nicht mehr updatebare, nicht mehr vom Hersteller unterstützte oder technisch überholte Hard- und Software erhöhte Risiken aufweisen kann.
Dazu zählen insbesondere Sicherheitslücken, Ausfälle, Inkompatibilitäten, Datenverlust, fehlende Herstellerunterstützung, eingeschränkte Wiederherstellbarkeit und erhöhte Kosten bei Wartung oder Fehlerbehebung.
8.8. Arbeiten an solchen Systemen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als best effort.
Der AN haftet nicht für Schäden, Störungen, Sicherheitsvorfälle oder Folgeschäden, die auf den Weiterbetrieb veralteter, unsicherer, nicht gewarteter oder nicht mehr unterstützter Systeme zurückzuführen sind, sofern der AN diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.9. Empfiehlt der AN die Erneuerung, Migration, Aktualisierung, Absicherung oder Außerbetriebnahme eines Systems und lehnt der AG diese Maßnahme ab oder verschiebt sie, trägt der AG das daraus entstehende Risiko.
8.10. Sicherheitsmaßnahmen wie Firewall, Virenschutz, Backup, Monitoring, Updates, Segmentierung, Multi-Factor Authentication oder sonstige technische und organisatorische Maßnahmen reduzieren Risiken, können diese aber nicht vollständig ausschließen.
Der AN übernimmt keine Garantie dafür, dass Systeme des AG frei von Schadsoftware, Sicherheitslücken, Angriffsmöglichkeiten, Fehlkonfigurationen oder Missbrauchsmöglichkeiten sind.
8.11. Der AN haftet nicht für Schäden durch Phishing, Social Engineering, Benutzerfehler, schwache Passwörter, kompromittierte Zugangsdaten, unterlassene Updates, unsichere Drittsoftware, Zero-Day-Sicherheitslücken oder Angriffe Dritter, sofern diese Schäden nicht vom AN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
8.12. Der AG hält den AN gegenüber Ansprüchen Dritter, einschließlich Versicherern, Kunden, Mitarbeitern, Vertragspartnern oder Behörden, schad- und klaglos, soweit diese Ansprüche auf Umstände aus der Sphäre des AG zurückzuführen sind.
Zur Sphäre des AG zählen insbesondere unrichtige oder unvollständige Informationen, unterlassene Freigaben, Weiterbetrieb veralteter Systeme, abgelehnte Sicherheitsmaßnahmen, fehlende oder mangelhafte Datensicherung, Benutzerfehler, Verletzung von Lizenzbedingungen, Fremdanbieterleistungen, Providerstörungen, unsichere Passwörter, fehlende organisatorische Sicherheitsmaßnahmen oder nicht umgesetzte Empfehlungen des AN.
Die Schad- und Klagloshaltung gilt nicht, soweit der Schaden vom AN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder zwingende gesetzliche Haftung entgegensteht.
9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung, Beauftragung, Auftragsbestätigung, Preisliste oder Rechnung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Leistungen nach tatsächlichem Zeit- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen laut Preisliste verrechnet.
Die jeweils gültige Preisliste kann insbesondere Stundensätze, Tagessätze, Pauschalen, Reisezeiten, Fahrtkosten, Zuschläge, Materialkosten, Fremdkosten und sonstige Aufwände enthalten.
9.3. Reisezeiten des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des jeweils gültigen oder vereinbarten Stundensatzes vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zusätzlich werden Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet.
9.4. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.5. Soweit nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung verrechnet. Wiederkehrende Vergütungen können im Voraus verrechnet werden.
Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann.
9.6. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur zweckentsprechenden Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Beträge zurückzuhalten oder einzustellen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.7. Soweit kein Fixpreis ausdrücklich vereinbart wurde, stellen Kostenschätzungen, Richtwerte oder mündliche Einschätzungen keine verbindliche Preisobergrenze dar.
9.8. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu, soweit gesetzlich zulässig.
9.9. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie insbesondere Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Datenleitungen, Cyberangriffen, Pandemien, sich auf die Dienstleistungen auswirkenden Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10.2. Dies gilt auch für Lieferverzögerungen, Leistungseinschränkungen oder Ausfälle bei Herstellern, Lieferanten, Providern, Cloud-Anbietern, SaaS-Anbietern oder sonstigen Fremdanbietern, sofern diese außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen.
11. Nutzungsrechte, Softwareprodukte, Zugangsdaten und Dokumentation
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags oder die vereinbarte Nutzungsdauer beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine entsprechende Lizenz erforderlich, sofern die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers nichts anderes vorsehen.
Bei Nutzung von Softwareprodukten auf Stand-Alone-PCs ist für jeden PC eine entsprechende Lizenz erforderlich, sofern die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers nichts anderes vorsehen.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Wartungs-, Support- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Lizenzgebers.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40d und 40e UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
11.6. Entwickelt oder angepasst der AN Software-Tools, Skripte, Automatisierungen, Schnittstellen, Web-Apps oder sonstige individuelle Softwarebestandteile, gilt der jeweils vereinbarte Funktionsumfang.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der AG nach vollständiger Zahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Geschäftszwecke.
11.7. Bei größeren Softwareprojekten kann eine Übergabe des Source Codes vereinbart werden.
Bei kleineren Softwareprojekten, Skripten, Hilfsprogrammen oder internen Automatisierungen erfolgt eine Übergabe des Source Codes nur auf Wunsch des AG und soweit keine Rechte Dritter, keine Sicherheitsinteressen und keine berechtigten Interessen des AN entgegenstehen.
Nicht zum Source Code zählen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, interne Libraries, Frameworks, Vorlagen, allgemeine Routinen, Entwicklungswerkzeuge, Build-Prozesse, interne Dokumentation und allgemeines Know-how des AN.
11.8. Änderungen an Drittsoftware, APIs, SaaS-Diensten, Betriebssystemen, Browsern, Sicherheitsrichtlinien, Datenformaten oder Herstellerkomponenten können die Funktion individueller Software beeinträchtigen.
Daraus entsteht keine kostenlose Anpassungs-, Update- oder Wartungspflicht des AN.
11.9. Die produktive Nutzung eines individuellen Tools, Skripts, einer Automatisierung oder Web-App gilt als Abnahme, sofern der AG nicht innerhalb von 14 Tagen wesentliche Mängel in Textform meldet.
11.10. Zugangsdaten, Passwörter und sonstige Authentifizierungsinformationen, die vom AN verwaltet werden, werden mit angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen verwahrt.
11.11. Vom AN verwaltete Zugangsdaten und Passwörter werden dem AG auf Wunsch jederzeit in angemessener und sicherer Form übergeben, soweit keine Sicherheitsinteressen, Rechte Dritter oder gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
11.12. Der AG kann jederzeit verlangen, Zugangsdaten und Passwörter selbst zu verwalten.
In diesem Fall ist der AG ab Übergabe für deren sichere Verwahrung, Aktualität, Verteilung, interne Berechtigungsvergabe und weitere Verwaltung verantwortlich.
11.13. Für Zugangsdaten, Passwörter, Benutzerkonten oder Berechtigungen, die der AG selbst anlegt, selbst verwaltet oder an eigene Mitarbeiter, Dritte oder Fremdanbieter weitergibt, trägt der AG die Verantwortung.
11.14. Der AG ist für die interne Verwaltung von Benutzerkonten, Berechtigungen, Passwortregeln, Multi-Factor Authentication, Ausscheiden von Mitarbeitern, Rollenänderungen und sonstigen organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich, soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich an den AN beauftragt wurden.
11.15. Domains, Hosting-Zugänge, Cloud-Tenants, SaaS-Konten, Lizenzkonten, Providerverträge, E-Mail-Tenants, Administrationskonten und sonstige für den AG eingerichtete Kundenkonten stehen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, dem AG zu.
11.16. Eine laufende, vollständige oder extern verwendbare Systemdokumentation ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
Interne Arbeitsnotizen, interne technische Dokumentation, interne Checklisten, interne Konfigurationsvermerke und internes Know-how des AN sind nicht zur Herausgabe bestimmt.
Betriebsnotwendige Zugangsdaten und wesentliche technische Informationen werden dem AG auf Wunsch in angemessenem Umfang bereitgestellt, soweit dadurch keine berechtigten Interessen des AN, keine Sicherheitsinteressen, keine gesetzlichen Verpflichtungen und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
12. Laufzeit des Vertrags, wiederkehrende Leistungen und Vertragsende
12.1. Soweit keine laufende Betreuung, kein Wartungsvertrag und kein SLA ausdrücklich vereinbart wurde, entsteht durch wiederholte Einzelbeauftragungen kein Anspruch auf dauerhafte Leistungserbringung, bestimmte Verfügbarkeit oder laufende Betreuung.
12.2. Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abrechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
12.3. Wiederkehrende Leistungen, insbesondere bereitgestellte Lizenzen, Virenschutzlösungen, Cloud-Dienste, SaaS-Dienste, Hosting-Leistungen oder sonstige laufende Leistungen, können, sofern nicht anders vereinbart, zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.
12.4. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, ein laufendes Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig und fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.5. Die Beendigung wiederkehrender Leistungen berührt nicht die Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen, laufende Abrechnungszeiträume, Fremdkosten, Herstellerkosten, Lizenzkosten oder sonstige bis zur Beendigung angefallene Aufwände.
12.6. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassenen Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen, soweit diese nicht zur weiteren Nutzung durch den AG bestimmt sind.
12.7. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen laut Preisliste bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
Dies umfasst insbesondere Übergabe, Migration, Datenexport, Löschung, Dokumentation oder Einschulung eines Nachfolgedienstleisters, soweit dies gesondert beauftragt wird.
12.8. Der AG ist verpflichtet, rechtzeitig vor Vertragsende mitzuteilen, welche Daten, Systeme, Zugänge, Domains, Konten, Backups oder Dokumentationen übergeben, übertragen oder gelöscht werden sollen.
Ohne ausdrückliche Weisung ist der AN nicht verpflichtet, nach Vertragsende Leistungen weiter zu erbringen, Systeme aktiv zu betreiben oder Daten unbefristet aufzubewahren.
13. Datenschutz
13.1. Die Datenschutzerklärung im Sinne der Art. 13 und 14 DSGVO wird dem AG gesondert zur Verfügung gestellt oder in geeigneter Form zugänglich gemacht.
13.2. Soweit der AN im Auftrag des AG personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
13.3. Der AG bleibt, soweit gesetzlich nicht anders zu beurteilen, Verantwortlicher für die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der Beauftragung, der dokumentierten Weisungen des AG und der erforderlichen technischen Betreuung.
13.4. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Zugriff auf personenbezogene Daten und die Erteilung entsprechender Berechtigungen an den AN rechtmäßig erfolgen.
13.5. Der AG stimmt zu, dass der AN zur Leistungserbringung geeignete Fremdanbieter oder Sub-Auftragsverarbeiter einsetzen darf, soweit dies für Cloud-, Hosting-, Support-, Fernwartungs-, Backup- oder SaaS-Leistungen erforderlich ist und datenschutzrechtlich zulässig vereinbart wurde.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Dies gilt nicht, soweit diese Informationen allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen werden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind.
14.2. Hersteller, Lieferanten, Provider, Cloud-Anbieter, SaaS-Anbieter, Supportstellen oder sonstige beigezogene Stellen gelten nicht als Dritte, soweit deren Einbindung zur Leistungserbringung erforderlich ist und sie einer angemessenen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
14.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
15. Abwerbeverbot
15.1. Sofern der AN Mitarbeiter oder beigezogene Dritte zur Erbringung der Dienstleistungen einsetzt, wird der AG während der Laufzeit des Vertrags und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende diese Personen weder selbst noch über Dritte abwerben.
15.2. Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Punkt 15.1 kann der AN einen angemessenen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Die Vertragspartner benennen auf Wunsch sachkundige und kompetente Ansprechpartner, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
16.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder Textform, sofern nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgesehen ist.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
16.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.
16.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
16.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
16.6. Für eventuelle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Salzburg als vereinbart.
16.7. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des AN.